Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Text: Bernhard Richter

Durch Unfall oder schwere Krankheit kann jeder plötzlich in eine Situation geraten, in der er vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Da nicht automatisch der Ehepartner oder die Eltern das Recht haben, für einen selbst Entscheidungen zu treffen, kann vom Gericht ein Betreuer bestellt werden. Wenn dies nicht gewollt ist, sollte einem solchen Fall durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorgebeugt werden.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient in erster Linie dazu, für den Fall, dass jemand, der vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln oder seinen Willen zu äußern, einem Dritten die Möglichkeit einräumt, für ihn zu handeln. Die Vollmacht soll zugleich dazu dienen, einen „staatlich bestellten Betreuer“ nach § 1896 ff. BGB zu verhindern.

Gegenstand der Vollmacht sind daher die Einräumung von Befugnissen, alle denkbaren Vermögens-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Vollmachtgeber im Falle seiner Verhinderung – und nur dann! – zu regeln. Gleichzeitig dient die Aushändigung der schriftlichen Vollmacht an den Vollmachtnehmer dazu, einen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen bei den zuständigen Ärzten umzusetzen.Die Vollmacht kann, muss jedoch nicht, die Möglichkeit enthalten, Ersatz- oder Untervollmachten zu erteilen. Dies sind Bevollmächtigungen desjenigen, der über eine Vollmacht verfügt, diese in seinem eigenen Verhinderungsfall an eine dritte Person „weiterzugeben“. Sollte die Vollmacht auch die Befugnis enthalten, über Grundbesitz zu verfügen – so, wenn z. B. das Eigenheim verkauft werden muss, um aus dem Kaufpreis erhöhte Pflegeleistungen zahlen zu können – dann muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden.

Die Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche Anweisung einer volljährigen Person an die ihn behandelnden Ärzte, im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, sonstige Heilbehandlungen oder grundsätzlich ärztliche Eingriffe einzuwilligen. Ausdrücklich kann in einer Patientenverfügung auch geregelt werden, dass der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit bereits vorher zum Ausdruck gebracht hat, dass er in einem solchen Zustand keine lebenslängernden Maßnahmen erhalten möchte.

Seit der Änderung der Gesetzeslage haben sich Ärzte nunmehr an die in einer solchen Patientenverfügung schriftlich niedergelegten Willensäußerungen von Patienten gerade auch im Falle der Einwilligungsunfähigkeit verbindlich zu halten. Diese Willensäußerungen sollen jedoch dem Umfang nach so klar und deutlich sein, dass Ärzte daraus den Willen des Patienten erkennen können. In einer Patientenverfügung werden daher Festlegungen getroffen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Dies betrifft lebenserhaltende Maßnahmen wie auch Wiederbelebungsmaßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung etc. Ferner wird in einer Patientenverfügung noch einmal deutlich erklärt, dass der Patient erwartet, dass der in dieser Patientenverfügung geäußerte Wille zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen befolgt wird und dass Bevollmächtigte (siehe i. d. R. Vorsorgevollmacht) dafür Sorge tragen sollen, dass dieser Wille auch durchgesetzt wird. Eine Patientenverfügung kann je nach Entwicklung der Medizintechnik jederzeit geändert werden. Mithilfe einer solchen (Betreuungs-) Verfügung kann, für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit, der Verfügende Vorschläge machen, wer statt eines staatlich bestellten Betreuers als solcher bestellt ­werden soll.

 

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