So zeigt man sich selbst an!

Immer mehr Steuersünder wollen sich beim Finanzamt melden. Aber aufgepasst:

So zeigt man sich selbst an!

Text: Andreas Jahn, Rechtsanwalt und Dorothée Gierlich, Rechtsanwältin

Eine Selbstanzeige wegen Steuerbetrugs kann strafbefreiend wirken. Wie sie funktioniert und was man unbedingt beachten sollte.

Nur eine rechtzeitige Selbstanzeige führt zur Strafbefreiung. Wer eine Selbstanzeige abgibt und die hinterzogenen Steuern nachzahlt, bleibt straffrei. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde. Wer zu spät kommt, erhält kein Pardon! Der Inhalt der Selbstanzeige muss es der Finanzbehörde möglich machen, die nachzuentrichtenden Steuern sofort festzusetzen. Richtige Stelle ist das für die Einkommens- und Schenkungssteuer zuständige Finanzamt. Eine fehlerhafte (d.h. inhaltliche unvollständige) Selbstanzeige ist zwar geeignet, im Rahmen eines möglichen Steuerstrafverfahrens strafmildernd zu wirken, die goldene Brücke in die Straffreiheit ist sie jedoch nicht! Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung.

Zeigen Sie sich nicht voreilig selbst beim Finanzamt an, wenn Sie nicht sorgfältigst vorbereitet sind! Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass die Abgabe einer Selbstanzeige auch durch persönliche Fürsprache beim Finanzamt möglich sei. Grundsätzlich ist dies richtig, wir raten jedoch von diesem Vorgehen dringend ab! Zum einen wird die Behörde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren veranlassen. Zum anderen besteht das Risiko, dass die Fürsprache lediglich als bloße Ankündigung einer Selbstanzeige bewertet wird, da nicht alle erforderlichen Angaben gemacht wurden. Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Ist eine solche bloße Ankündigung erfolgt, so sollte der Steuersünder umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen, um schnellstmöglich die weiteren Informationen bei der Finanzbehörde nachreichen. Vorher beraten lassen: Betroffene sollten schnell handeln, jedoch gleichzeitig auch die Ruhe bewahren und sich vor der Selbstanzeige von einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt helfen lassen. So vermeidet man unnötige Fehler. Vor allem im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung sollte dies bedacht werden. Denn hat die Betriebsprüfung einmal begonnen, so kann die Selbstanzeige keinerlei strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.

Liquidität überprüfen: Eine weiteren Voraussetzung für die Strafbefreiung ist natürlich, dass die nachzuentrichtenden Steuern an die Finanzbehörde- innerhalb der Zahlungsfrist- gezahlt werden. Auch Nachtzahlungszinsen fallen an. Berufliche Konsequenzen: Eine Bestellung zum Geschäftsführer, z.B. einer GmbH, wird durch eine Verurteilung in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren nicht gesperrt. Aber: Geld- und Bewährungsstrafen können internationale Reisetätigkeiten in erheblichem Maße einschränken. Risiko bei Erbschaft: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft sollte man stets prüfen, ob der Erblasser seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nachgekommen ist. Unterlässt der Erbe dies oder erliegt er der Versuchung, dass geerbte- vermutete oder tatsächliche- Schwarzgeld „schwarz“ zu belassen, so kann im Falle unzureichender Steueranmeldungen ein steuerstrafrechtliches Verfahren drohen, nun aber gegen den erben. Erben sollten die Informationspolitik der Behörden und Gerichte untereinander bei einer Nachlassabwicklung nicht unterschätzen! Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die Ermittlung der Höhe der Einnahmen und der möglicherweise abgeführten Quellensteuer ist im Zusammenhang mit der Abgabe einer Selbstanzeige unerlässlich. Je detaillierter die mit der Selbstanzeige überreichten Unterlagen sind, desto besser. Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Zu guter Letzt: Die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, existiert ausschließlich für die Steuerstraftaten, nicht für andere Delikte!